Krankenkassen

Krankenkassen
Die gesetzliche  Krankenversicherung wird von ca. 500 K. durchgeführt, die nach regionalen, betrieblichen und berufsbezogenen Kriterien entstanden sind. Wegen des weitgehend verwirklichten  Krankenkassenwahlrechts der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten (§§ 173 ff. SGB V) ist bes. die Berufsbezogenheit weitgehend im Abbau begriffen. K. sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Selbstverwaltung.
- Die gesetzliche Krankenversicherung kennt folgende Kassenarten (§ 4 SGB V): (1) Primärkassen: Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, die See-Krankenkasse, Landwirtschaftliche Krankenkassen und die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung. (2)  Ersatzkassen: Bes. bei den Primärkassen hat es seit Inkrafttreten des Gesundheitsreform-Gesetzes vom 20.12.1988 (BGBl I 2477), durch das die Rechtsstellung der Krankenkassen weitgehend aneinander angeglichen worden ist, einen erheblichen Konzentrationsprozess gegeben, ausgelöst auch im Hinblick auf den seit 1996 eröffneten Wettbewerb der K. untereinander.

Lexikon der Economics. 2013.

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